Übergangsfristen zur Meldung zum Transparenzregister

Für juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, für die bis zum 31.7.2021 die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, sieht § 59 Abs. 8 GwG unterschiedliche Meldefristen vor. Die erste Übergangsfrist für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien läuft nunmehr bereits Ende diesen Monats, am 31.3.2022 aus.

Die Frist für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften läuft bis zum 30.6.2022.

In allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) läuft die Frist bis spätestens zum 31.12.2022.

Vereine werden nach der Novelle automatisch in das Transparenzregister eingetragen.

Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist bußgeldbewährt.