FG Köln: Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies entschied das FG Köln mit Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 3/22). Das Finanzgericht stellte insbesondere fest, dass die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorliegen würden, da es sich bei den Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handele.

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