BGH: Mietzahlungen sind auch bei Teilunwirksamkeit des Vertrages keine unentgeltlichen Leistungen

Eine Klausel, welche den einen Teil zur Zahlung einer Miete für eine Leistung verpflichtet, deren Bereitstellung allein im Ermessen des anderen Teils liegt, ist unwirksam. Im konkreten Fall wurde eine Photovoltaikanlage vermietet. In dem zugrundeliegenden Vertrag war auch vorgesehen, dass Stromerträge aus eingespeistem Strom angerechnet bzw. weitergeleitet werden. Tatsächlich wurde die Anlage nie an das Stromnetz angeschlossen. Der BGH entschied, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist, sich aber gleichwohl keine Anfechtbarkeit aus § 134 InsO wegen einer unentgeltlichen Leistung ergebe. Insofern sei aufgrund der unwirksamen Klausel auch die Gegenleistung nicht geschuldet, was im Übrigen zu einer Entgeltlichkeit führe.

BGH (IX. Zivilsenat), Urteil vom 11.11.2021 – IX ZR 237/20, BGH-Entscheidungsdatenbank