AG Stuttgart: Darf der Mieter auf dem Balkon eine Solaranlage errichten?

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung in Stuttgart Anfang 2020 eine Solaranlage auf ihrem Balkon angebracht, mit welcher sie Strom in das Stromnetz des Balkons einspeisen wollten. Da der Vermieter mit dieser Installation nicht einverstanden war, klagte er nach vergeblicher Aufforderung der Mieter zum Abbau der Solaranlage und Ausspruch einer entsprechenden Abmahnung wegen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache auf Entfernung der Anlage.

Das Amtsgericht Stuttgart stellte zunächst klar, dass wer eine Wohnung mietet und auf dem Balkon eine Solaranlage installieren möchte, grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Vermieter dürfe ohne triftigen Grund die Installation einer Solaranlage auf dem Balkon nicht untersagen. In dem konkreten Fall habe der Vermieter jedoch keinen Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage. Vielmehr hätten die Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf die Genehmigung der Anlage. Die Nutzung von Solarstrom spare Kosten und Energie und sei damit ganz im Sinne der politisch gewollten Energiewende. Daher gehöre die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts.

Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Voraussetzung für die Genehmigung sei, dass die Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist. Ferner dürfe auch keine Brand- oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen.

(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 – 37 C 2283/20)